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S T A T U T E N
Füürwehrverein B+F Thun

 

 

 

Alle männlichen Personenbezeichnungen in diesen Statuten gelten sinngemäss auch für die weiblichen Personen.

 

 

 

Art. I

 

Sitz, Name, Rechtsform

 

Unter dem Namen "Füürwehrverein B+F Thun" (nachfolgend Verein genannt) besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff SZGB mit Sitz in Thun.

Adresse:

Füürwehrverein B+F

Schwäbis

3602 Thun

 

 

 

Art. II

 

 

a)

 

b)

 

c)

 

Zweck

 

Pflegen der Kameradschaft

 

Fördern des Feuerwehrgedankens

 

Sammeln, Restaurieren und Unterhalten von erhaltenswertem Feuerwehrmaterial

 

 

 

Art. III

 

 

 

Vereinsjahr

 

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

 

Art. IV

 

 

1.

 

Die Mitgliedschaft

 

Dem Verein können Frauen und Männer jeglichen Alters, die dem Feuerwehrwesen wohlgesinnt sind, beitreten.

 

 

2.

 

Natürliche und juristische Personen, die den Verein finanziell und ideell unterstützen wollen, können als Gönner beitreten. Der minimale Gönnerbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Gönner werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, sind jedoch ohne Stimmrecht.

 

 

3.

 

Verdiente Vereinsmitglieder werden, gemäss separatem Reglement, vom Vorstand an der Mitgliederversammlung zur Ehrenmitgliedschaft vorgeschlagen.

 

 

4.

 

Die Dauer der Mitgliedschaft ist frei. Der Austritt kann bis 30 Tage vor Ende des Vereinsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.

 

 

5.

Mitglieder, welche dem Vereinszweck zuwiderhandeln, oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 


 

Art. V

 

 

 

 

Finanzen

 

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

 

 

a)

 

Jährlichen Mitgliederbeiträgen von max. Fr. 100.--

 

 

b)

 

Gönnerbeiträgen

 

 

c)

 

Spenden

 

 

d)

 

Veranstaltungen

 

 

e)

 

Sonstige/diverse Einnahmen

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

 

 

Art. VI

 

 

 

 

Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

 

1.

 

Die ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung

 

 

2.

 

Der Vorstand

 

 

3.

Die Revisoren

 

 

 

Art. VII

 

 

1.

 

Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

 

a)

 

Wahl des Vereinspräsidenten

 

 

b)

Wahl des Vereinskassiers

 

 

c)

Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder

 

 

d)

Wahl der Revisoren

 

 

e)

Festsetzung von Richtlinien für die Vereinstätigkeit auf Vorschlag des Vorstandes (Jahresprogramm, allgemeine Tätigkeit usw.)

 

 

f)

Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages

 

 

g)

Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets

 

 

h)

Mitglieder können Anträge zu Handen der Versammlung schriftlich bis spätestens 30 Tage vor der Versammlung an den Vorstand stellen.

Über nicht traktandierte Geschäfte kann an der Mitgliederversammlung kein Beschluss gefasst werden.

 

 

i)

Beschlussfassung über allfällige Statutenänderungen

 


 

 

k)

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich bis Ende März durchgeführt. Der Termin der Versammlung ist mindestens 60 Tage zum Voraus bekannt zu geben. Die Traktandenliste wird 10 Tage im Voraus zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung jedem Mitglied zugestellt.

 

 

l)

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder einberufen.
Die Einladung erfolgt durch den Vorstand, mindestens 30 Tage im Voraus, schriftlich und unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte.

 

 

m)

Beschluss über Auflösung, Fusion, Umwandlung und Spaltung

 

 

n)

Erlass eines Reglements über die Ehrenmitgliedschaft

 

 

2.

Über nicht traktandierte Geschäfte kann kein Beschluss gefasst werden.

 

 

 

Art. VIII

 

Der Vorstand

 

Die Leitung des Vereins wird einem Vorstand übertragen.

 

Der Vorstand besteht aus:

 

1.       Präsident

2.       Vizepräsident

3.       Sekretär

4.       Kassier

5.       Chef Anlässe
6.       Falls erforderlich, 1 bis 2 weiteren Vorstandsmitgliedern

 

 

 

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.

 

Mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers konstituiert sich der gewählte Vorstand selbst.

 

 

a)

Der Vorstand sorgt für die Einhaltung der Statuten. Er vertritt die Interessen des Vereins nach innen und aussen und ist für den Vollzug der Vereinsbeschlüsse besorgt.

 

 

b)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt.

 

 

c)

Der Präsident oder Vizepräsident zeichnet zusammen mit dem Sekretär oder dem Kassier rechtsverbindlich.

 

 

d)

Beschluss über Aufnahme von Mitgliedern und Gönnern.

 

 

e)

Der Vorstand ist für sämtliche Geschäfte zuständig, die nicht einem anderen Organ übertragen worden sind.

 

 

f)

Finanzkompetenz des Vorstands: Fr. 500.-- pro Geschäftsfall.

 

 

g)

Der Vorstand ist von der Beitragspflicht (Jahresbeitrag) befreit.


 

Art. IX

 

Revisoren

 

Als Rechnungsrevisoren amten 2 Aktivmitglieder des Vereins. Sie prüfen die Jahresrechnung und stellen der Mitgliederversammlung Antrag auf Genehmigung, bzw. Rückweisung oder Ablehnung der Jahresrechnung.
Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

 

 

 

Art. X

 

 

1.

 

Zuständigkeiten

 

Der Präsident oder Vizepräsident leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung.

 

 

2.

 

Der Kassier ist für die finanziellen Belange des Vereins zuständig. Das Vereinsvermögen wird von ihm verwaltet.

 

 

3.

Der Sekretär erledigt die schriftlichen Angelegenheiten des Vereins und führt das Mitgliederverzeichnis.

 

 

 

Art. XI

 

 

1.

 

Statutenrevision, Vereinsauflösung

 

Statutenänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit von den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern.

 

 

2.

 

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.

 

 

3.

 

a)       Ein allfälliges Vermögen des Vereins ist bis zur Gründung eines neuen Vereins auf dem Konto 100-Jahr-Fonds der B+F EMB und Wpl Thun zu deponieren. Erfolgt eine Neugründung nicht innerhalb von 10 Jahren, fällt das Vermögen samt Zins an den 100-Jahr-Fonds der B+F EMB und Wpl Thun oder - falls dieser Fonds im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins nicht mehr existiert - wird das Vermögen bei einer anderen gemeinnützigen Institution mit verwandtem Zweck deponiert.

 

b)     Vereinseigene Sachwerte (ausser Leihgaben) fallen an die B+F EMB und Wpl Thun.

 

 

 

Art. XII

 

Schlussbestimmung

 

Die Statuten wurden in der vorliegenden neuen Fassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 23.03.2005 genehmigt und treten sofort in Kraft.

 

Der Art. VIII wurde geändert und an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 02.03.2011 einstimmig genehmigt. Die Anpassung ist in dieser Neuausgabe enthalten und tritt sofort in Kraft.

 

 

 

 

                              Der Präsident                                                   Die Sekretärin

 

                              elo. sig.                                                               elo. sig.

 

                              Martin Thönen                                                    Therese Kummer