|
|
|
|
|
S T A T U T E N
Füürwehrverein B+F Thun
|
|
|
Alle männlichen Personenbezeichnungen in diesen
Statuten gelten sinngemäss auch für die weiblichen Personen.
|
|
|
|
Art.
I
|
|
Sitz,
Name, Rechtsform
Unter dem Namen "Füürwehrverein B+F Thun"
(nachfolgend Verein genannt) besteht ein politisch und konfessionell
neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff SZGB mit Sitz in Thun.
Adresse:
Füürwehrverein B+F
Schwäbis
3602 Thun
|
|
|
|
Art.
II
|
a)
b)
c)
|
Zweck
Pflegen der Kameradschaft
Fördern des
Feuerwehrgedankens
Sammeln, Restaurieren und Unterhalten von
erhaltenswertem Feuerwehrmaterial
|
|
|
|
Art.
III
|
|
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
|
|
|
|
Art.
IV
|
1.
|
Die
Mitgliedschaft
Dem Verein können Frauen und Männer jeglichen
Alters, die dem Feuerwehrwesen wohlgesinnt sind, beitreten.
|
|
2.
|
Natürliche und juristische Personen, die den Verein
finanziell und ideell unterstützen wollen, können als Gönner beitreten.
Der minimale Gönnerbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Gönner werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, sind jedoch ohne
Stimmrecht.
|
|
3.
|
Verdiente Vereinsmitglieder werden, gemäss separatem Reglement,
vom Vorstand an der Mitgliederversammlung zur Ehrenmitgliedschaft
vorgeschlagen.
|
|
4.
|
Die Dauer der Mitgliedschaft ist frei. Der Austritt
kann bis 30 Tage vor Ende des Vereinsjahres durch schriftliche Mitteilung
an den Vorstand erfolgen.
|
|
5.
|
Mitglieder, welche dem Vereinszweck zuwiderhandeln,
oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf
Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
|
Art.
V
|
|
Finanzen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
|
|
a)
|
Jährlichen Mitgliederbeiträgen von max. Fr. 100.--
|
|
b)
|
Gönnerbeiträgen
|
|
c)
|
Spenden
|
|
d)
|
Veranstaltungen
|
|
e)
|
Sonstige/diverse Einnahmen
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
|
|
|
|
Art.
VI
|
|
Organe
Die Organe des Vereins sind:
|
|
1.
|
Die ordentliche oder ausserordentliche
Mitgliederversammlung
|
|
2.
|
Der Vorstand
|
|
3.
|
Die Revisoren
|
|
|
|
Art.
VII
|
1.
|
Die
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
|
|
a)
|
Wahl des Vereinspräsidenten
|
|
b)
|
Wahl des Vereinskassiers
|
|
c)
|
Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
|
|
d)
|
Wahl der Revisoren
|
|
e)
|
Festsetzung von Richtlinien für die Vereinstätigkeit
auf Vorschlag des Vorstandes (Jahresprogramm, allgemeine Tätigkeit usw.)
|
|
f)
|
Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
|
|
g)
|
Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
|
|
h)
|
Mitglieder
können Anträge zu Handen der Versammlung
schriftlich bis spätestens 30 Tage vor der Versammlung an den Vorstand
stellen.
Über nicht traktandierte Geschäfte kann an der
Mitgliederversammlung kein Beschluss gefasst werden.
|
|
i)
|
Beschlussfassung über allfällige Statutenänderungen
|
|
k)
|
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich
bis Ende März durchgeführt. Der Termin der Versammlung ist mindestens 60
Tage zum Voraus bekannt zu geben. Die
Traktandenliste wird 10 Tage im Voraus zusammen mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung jedem Mitglied zugestellt.
|
|
l)
|
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf
Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen von 1/5 der
Mitglieder einberufen.
Die Einladung erfolgt durch den Vorstand, mindestens 30 Tage im Voraus,
schriftlich und unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte.
|
|
m)
|
Beschluss über Auflösung, Fusion, Umwandlung und
Spaltung
|
|
n)
|
Erlass eines Reglements über die Ehrenmitgliedschaft
|
|
2.
|
Über nicht traktandierte Geschäfte kann kein Beschluss
gefasst werden.
|
|
|
|
Art.
VIII
|
|
Der
Vorstand
Die Leitung des Vereins wird einem Vorstand
übertragen.
Der Vorstand besteht aus:
1. Präsident
2. Vizepräsident
3. Sekretär
4. Kassier
5. Chef Anlässe
6. Falls erforderlich, 1 bis 2
weiteren Vorstandsmitgliedern
|
|
|
Die Vorstandsmitglieder werden durch die
Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers
konstituiert sich der gewählte Vorstand selbst.
|
|
a)
|
Der Vorstand sorgt für die Einhaltung der Statuten. Er
vertritt die Interessen des Vereins nach innen und aussen und ist für den
Vollzug der Vereinsbeschlüsse besorgt.
|
|
b)
|
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der
Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt.
|
|
c)
|
Der Präsident oder Vizepräsident zeichnet zusammen mit
dem Sekretär oder dem Kassier rechtsverbindlich.
|
|
d)
|
Beschluss über Aufnahme von Mitgliedern und Gönnern.
|
|
e)
|
Der Vorstand ist für sämtliche Geschäfte zuständig, die
nicht einem anderen Organ übertragen worden sind.
|
|
f)
|
Finanzkompetenz des Vorstands: Fr. 500.-- pro
Geschäftsfall.
|
|
g)
|
Der Vorstand ist von der Beitragspflicht
(Jahresbeitrag) befreit.
|
Art.
IX
|
|
Revisoren
Als Rechnungsrevisoren amten 2 Aktivmitglieder des
Vereins. Sie prüfen die Jahresrechnung und stellen der
Mitgliederversammlung Antrag auf Genehmigung, bzw. Rückweisung oder
Ablehnung der Jahresrechnung.
Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
|
|
|
|
Art.
X
|
1.
|
Zuständigkeiten
Der Präsident oder Vizepräsident leitet die
Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung.
|
|
2.
|
Der Kassier ist für die finanziellen Belange des
Vereins zuständig. Das Vereinsvermögen wird von ihm verwaltet.
|
|
3.
|
Der Sekretär erledigt die schriftlichen
Angelegenheiten des Vereins und führt das Mitgliederverzeichnis.
|
|
|
|
Art.
XI
|
1.
|
Statutenrevision,
Vereinsauflösung
Statutenänderungen
bedürfen einer 2/3 Mehrheit von den anwesenden,
stimmberechtigten Mitgliedern.
|
|
2.
|
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer
ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3
Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.
|
|
3.
|
a)
Ein
allfälliges Vermögen des Vereins ist bis zur Gründung eines neuen Vereins
auf dem Konto 100-Jahr-Fonds der B+F EMB und Wpl
Thun zu deponieren. Erfolgt eine Neugründung nicht innerhalb von 10
Jahren, fällt das Vermögen samt Zins an den 100-Jahr-Fonds der B+F EMB
und Wpl Thun oder - falls dieser Fonds im
Zeitpunkt der Auflösung des Vereins nicht mehr existiert - wird das
Vermögen bei einer anderen gemeinnützigen Institution mit verwandtem
Zweck deponiert.
b) Vereinseigene Sachwerte (ausser
Leihgaben) fallen an die B+F EMB und Wpl Thun.
|
|
|
|
Art.
XII
|
|
Schlussbestimmung
Die Statuten wurden in der vorliegenden neuen Fassung
durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 23.03.2005 genehmigt und
treten sofort in Kraft.
Der Art. VIII wurde geändert und an der ordentlichen
Mitgliederversammlung vom 02.03.2011 einstimmig genehmigt. Die Anpassung
ist in dieser Neuausgabe enthalten und tritt sofort in Kraft.
|
Der Präsident Die
Sekretärin
elo. sig. elo. sig.
Martin
Thönen Therese
Kummer
|
|